Josef Bordat. Die Europäische Union, so das Pro Medienmagazin, betont im Zusammenhang mit einem im Mitgliedsland Polen geführten Verfahren, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung auch dann gilt, wenn diese „beleidigt, schockiert und verstört“.
Wenn dem so ist: Wo liegt dann überhaupt noch eine Grenze für die Meinungsäußerungsfreiheit? War die Beleidigung (als Straftatbestand nach § 185 StGB) in Deutschland nicht immer die klassische Schranke? Und was ist mit Volksverhetzung (strafbar nach § 130 StGB), also etwa mit der Leugnung der Shoa? Die fiele als „beleidigend, schockierend und verstörend“ doch dann auch noch unter das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit?…>mehr.
foto: Grant visual.dichotomy,flickr.com



Kommentar verfassen