
Wenn dem so ist: Wo liegt dann überhaupt noch eine Grenze für die Meinungsäußerungsfreiheit? War die Beleidigung (als Straftatbestand nach § 185 StGB) in Deutschland nicht immer die klassische Schranke? Und was ist mit Volksverhetzung (strafbar nach § 130 StGB), also etwa mit der Leugnung der Shoa? Die fiele als „beleidigend, schockierend und verstörend“ doch dann auch noch unter das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit?…>mehr.
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