In Frankreich wurde Mitte Oktober ein Lehrer ermordet, weil er im schulischen Umfeld und im Rahmen schulischer Bildung den französischen Gedanken durchsetzen sollte und wollte, dass man auch das, was anderen Menschen heilig ist, beleidigen dürfe. Jeder dürfe ohne Einschränkungen sagen, was er meine. Es gebe also angeblich ein unbeschränktes Recht auf Beleidigung. Das französische Satiremagazin Charlie Hebdo badet sich in diesem Recht.
Es ist aus juristischer Sicht klar, dass eine verbale oder visuelle Beleidigung natürlich keine körperliche Reaktion nach sich ziehen darf, die Leib und Leben gefährdet oder sogar beendet. Es ist juristisch klar, dass eine solche Reaktion völlig rechtswidrig ist.
In Deutschland weiß man das auch. Aber das deutsche Strafgesetzbuch trägt dem Wissen Rechnung, dass Beleidigungen, auch, wenn sie das nicht dürfen, eben manchmal durchaus extreme Emotionen hervorrufen und Unfrieden im ganzen Land schaffen können.
Um dies präventiv zu verhindern, gibt es im Strafgesetzbuch das sogenannte „Blasphemiegesetz“, welches Blasphemie unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe stellt.
Deutsches Strafgesetzbuch, StGB Paragraph 166:
„(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.„



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