Ein Angriff zu Lande, zu Wasser und aus der Luft auf einen anderen Staat, der einen internen Konflikt ausficht, verstößt gegen das zwingende Gewaltverbot der UN-Charta: Alle Staaten sind demnach verpflichtet, ‚jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt‘ zu unterlassen. Russland, das rechtmäßig in Südossetien Friedenstruppen hat, darf sich wehren, wenn es angegriffen wird. Es darf sich aber keineswegs in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einmischen – allein schon die großzügige Verleihung von russischen Staatsangehörigkeiten in Südossetien ist zweifelhaft. > mehr.
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