Religionsfreiheit nach Dignitatis humanae

Gewissens- und Religionsfreiheit in der Katholischen Kirche

Gewissens- und Religionsfreiheit sind als Freiheitsrechte Begriffe der Staatsverfassung. Aber es sind – seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil – auch Begriffe der Kirchenlehre.

Religionsfreiheit nach Dignitatis humanae

Die Anerkennung der Religionsfreiheit gilt gemeinhin als etwas, das der moderne Staat der Katholischen Kirche mühsam abringen musste. Das stimmt – teilweise. Heute aber ist Religionsfreiheit fester Bestandteil zahlreicher kirchlicher Verlautbarungen.

In der Konstitution Dignitatis humanae (DH) vom 7. Dezember 1965 – vor 60 Jahren – erklärt das „Vatikanische Konzil, dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat“ (Nr. 2). Das ist – für den Bereich der Katholischen Kirche – eine Kehre, vor allem eine deutliche Abkehr von den kritisch-polemischen Verlautbarungen zum Thema in einschlägigen Enzykliken des 19. Jahrhunderts, die gegenüber den liberalen Tendenzen im Zuge der Verfassungsdiskurse in zahlreichen europäischen Ländern, die sich in neuer Form nationalstaatlich definierten, die Deutungshoheit über die Konzepte „Religion“ und „Freiheit“ für das kirchliche Lehramt in Anspruch nahmen, etwa Mirari vos (1832, Papst Gregor XVI.) und Libertas praestantissimum (1888, Papst Leo XIII.). Religionsfreiheit war danach nur im positiven Modus (Freiheit zur Religion) akzeptabel.

In DH heißt es dagegen nun weiter: „Diese Freiheit besteht darin, dass alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlichen Gewalt, so dass in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner oder in Verbindung mit anderen – innerhalb der gebührenden Grenzen – nach seinem Gewissen zu handeln. Ferner erklärt das Konzil, das Recht auf religiöse Freiheit sei in Wahrheit auf die Würde der menschlichen Person selbst gegründet, so wie sie durch das geoffenbarte Wort Gottes und durch die Vernunft selbst erkannt wird. Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muss in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, dass es zum bürgerlichen Recht wird“ (Nr. 2).

Religionsfreiheit bedeutet also 1. „dass im religiösen Bereich niemand gezwungen werden darf, gegen sein Gewissen zu handeln“, 2. „noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner und in Verbindung mit anderen“ seine Religion zu leben, allerdings 3. „innerhalb der gebührenden Grenzen“. Hier fällt einiges auf, dass auch im Grundgesetz (GG) und in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Begriff der Religionsfreiheit bestimmt: 1. die Nähe der Religionsfreiheit zum Gewissen, 2. der Wegfall des Zwangs (also auch die Anerkennung der Freiheit zur anderen Religion als der christlichen bzw. katholischen, einschließlich der Gewähr einer negativen Religionsfreiheit), 3. Individual- und Gemeinschaftsform des Glaubens sowie 4. Grenzen der Religionsfreiheit, gleichwohl diese im Detail anders bestimmt sind als im GG bzw. nach Rechtsprechung des BVerfG.

Das Gewissen nach DH

Man könnte also sagen, dass die Kirche mit DH ihre große Skepsis gegenüber den Freiheitsrechten, insbesondere gegenüber der Gewissens-, Glaubens- und Religionsfreiheit überwunden hat. Die Kirche ist heute liberal. Sie hat ein neues Selbstverständnis entwickelt. Man könnte auch sagen: ein neues Selbstbewusstsein. Wir müssen nicht mehr alles Nichtkatholische verteufeln, sondern können die Spuren der göttlichen Wahrheit überall sehen. Auch wenn wir als katholische Christen glauben, dass die Kirche uns den besten, den direktesten Weg zu dieser Wahrheit ebnet.

Dennoch gilt der Grundsatz, dass „niemand gezwungen werden darf, gegen sein Gewissen zu handeln“ (DH, Nr. 2). Diese Gewissensfreiheit bedeutet aus Sicht der Kirche keinen Freibrief für Beliebigkeit. Wer aus dem Gewissen heraus Entscheidungen trifft, sollte sich zuvor von der kirchlichen Morallehre beraten lassen. Das ist die Verantwortung des Menschen, dass er sein Gewissen ernst nimmt, als Stimme Gottes in ihm. So versteht die die Kirche das Gewissen: In uns Menschen als Subjekte, die wir unterschiedlich in der Lage und willens sind zu hören, ertönt eine objektive Stimme, die Stimme Gottes. Die Katholische Kirche sucht damit eine Vermittlung zwischen objektivistischen und subjektivistischen Gewissenskonzepten. Es geht ihr weder um die Abwertung des Persönlichen durch die erdrückende objektive Norm noch die Übereignung der Moral an die Beliebigkeit des subjektiven Interesses, für dessen Verwirklichung das Gewissen nur noch ein argumentativer Joker ist, den man immer dann einsetzt, wenn man nach der Moral der eigenen Haltung und Entscheidung gefragt wird und dann eben irgendwas Überzeugendes sagen muss. Dieses Gewissensverständnis, das heute oft vorherrscht, ist für die Kirche zu schwach.

Zur Praxis des Gewissens: Das Beispiel Abtreibung

Das, was in DH, Nr 2 ausgedrückt wird, ist keine abstrakt-theoretische Ethik, sondern wird in der Praxis oft sehr konkret. Gewissensfragen tauchen überall auf, wo aus christlicher Sicht fundamentale Glaubenswahrheiten oder feste moralische Vorstellungen auf eine allgemeine Normativität trifft, die das anders sieht.

Das Beispiel schlechthin ist die Abtreibung. Die darf unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Sagt der Gesetzgeber. Was aber, wenn ich daran als gläubiger Christ oder einfach als Mensch mit Gewissensnot, wenn ich daran nicht mitwirken will, weil ich es nicht kann? Das ist der Punkt beim Gewissen: Es geht nicht um Bequemlichkeit oder darum, dass man etwas nicht so gerne macht, dass man es für nicht so wichtig hält. Sondern es geht darum, dass man es für einen Angriff auf fundamentale Prinzipien der Moral hält, einen Angriff, den man nicht mitmachen kann, weil man damit das Fundament der eigenen ethischen Identität untergraben würde, mit der Folge, dass daraufhin diese Identität zusammenbricht.

Es geht um den Kern der Integrität der Person, des Selbst. Diesen Wesenskern zu zerbrechen, kann von Niemandem verlangt werden. Das ist die Idee der Gewissensfreiheit, dass ich von Niemandem verlangen kann, etwas zu tun, das sie oder ihn dazu brächte, nicht mehr in den Spiegel schauen zu können. Auf der anderen Seite steht bei Beispiel der Abtreibung natürlich der Anspruch eines Krankenhauses, bestimmte erlaubte medizinische Maßnahmen auch anzubieten, wenn sie denn nachgefragt werden. Das ist der Konflikt, mit dem auch die Kirche als Trägerin von Krankenhäusern umgehen muss.

Konkret sieht es so aus: Ein Krankenhaus in Trägerschaft der katholischen Kirche darf aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts grundsätzlich festlegen, dass in seinen Einrichtungen keine Abtreibungen (außer im medizinischen Notfall) durchgeführt werden. Das darf aber auch jedes andere Krankenhaus, das ist kein Recht, das allein auf kirchlicher Sondernorm basiert. Das ist das eine.

Das andere ist: Nirgendwo darf eine Ärztin, ein Pfleger oder sonst jemand arbeitsrechtlich gezwungen werden, aktiv bei einer Abtreibung mitzuwirken. Umgekehrt ist fraglich, ob der Träger dem Personal hier im Rahmen des arbeitsrechtlichen Direktionsrechts Vorschriften machen darf, ob eine bestehende Praxis von gynäkologischen Angeboten weiterhin bestehen bleiben darf, wenn also etwa ein kirchlicher Träger ein Krankenhaus eines nicht-kirchlichen Trägers übernimmt.

Solch ein Fall ist im Moment vor Gericht. Der Chefarzt der Gynäkologie des Klinikums Lippstadt versucht derzeit, ein Recht auf die Durchführung von Abtreibungen gegen den neuen Klinikträger einzuklagen (die Einrichtung heißt nach einer Fusion jetzt „Klinikum Lippstadt – Christliches Krankenhaus“). Das Arbeitsgericht Hamm hat die Klage im August 2025 abgewiesen, aber es geht weiter: Am 5. Februar 2026 wird der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hamm im Berufungsverfahren neu verhandelt. Ausgang offen.

Dieser und andere Konflikte zeigen die Aktualität und die konkrete Praxisrelevanz der Thematik des Gewissens. Grundsatz ist (und bleibt hoffentlich), dass diese Konflikte nicht dadurch gelöst werden dürfen, dass man die Gewissensfreiheit des Menschen beschneidet.

Religionsfreiheit in ausgewählten nachkonziliaren Verlautbarungen

In den letzten 60 Jahren ist die Religionsfreiheit oft Gegenstand in Verlautbarungen des Vatikan gewesen, auch und gerade vor dem Hintergrund, dass diese für die Kirche und viele Gläubigen in weiten Teilen der Welt nur unzureichend gewährleistet war; gerade Papst Johannes Paul II. konnte hierzu persönliche Erfahrungen beitragen.

In die geopolitische Umbruchphase Ende der 1980er Jahre fällt eine Intervention vor dem 3. Komitee der 43. Generalversammlung der Vereinten Nationen (26. November 1988), in der Erzbischof Renato Martino, seinerzeit Ständiger Beobachter des Heiligen Stuhls bei der UNO, das Recht auf Religionsfreiheit definiert als „die Möglichkeit, auf der Suche nach der Wahrheit den Forderungen des eigenen Gewissens nachzugehen und als Angehöriger einer organisierten religiösen Gemeinschaft öffentlich den eigenen Glauben zu bekennen“. Dieses Recht bilde „die Basis aller anderen grundlegenden Menschenrechte“. 

Die Definition Martinos ist aus Sicht der Kirche, für Gemeinden und für Gläubige geschrieben, freilich vor dem Hintergrund, dass es 1988 vielen Menschen in Europa (noch) nicht vollumfänglich möglich war, ihre Religion zu leben. Dass sich dies ein Jahr später grundlegend geändert hat, ist auch einem beständigen Druck der Kirchen in Deutschland (hier v.a. der evangelischen Kirche in der DDR) und in Polen (mit dem Papst aus diesem Land im Rücken) zu verdanken, die auf Gewissens-, Glaubens- und Religionsfreiheit drängten (und damit auf Freiheit schlechthin).

Auch in den letzten Jahren ist das Thema immer wieder angesprochen worden, etwa in der Botschaft Papst Benedikts XVI. anlässlich des 44. Weltfriedenstages („Religionsfreiheit, ein Weg für den Frieden“, 2010) oder im Schreiben der Internationalen Theologische Kommission im Auftrag von Papst Franziskus („Die Religionsfreiheit im Dienste des Allgemeinwohls. Eine theologische Auseinandersetzung mit den aktuellen Herausforderungen“, 2019). Hier geht es vor allem um den interreligiösen Verständigungsprozess (etwa mit Blick auf die vom Islam geprägten Regionen der Welt) oder um nationalistisch-staatsdoktrinäre Einschränkungen der Religionsfreiheit, worunter vor allem Christen zu leiden haben (etwa in Indien und China, von Nordkorea ganz zu schweigen).

Religionsfreiheit im Katechismus

Im Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) wird die Definition aus DH (Nr. 2) aufgegriffen (Nr. 2106) und mit DH (Nr. 6) betont, dass Religionsfreiheit einen Pluralismus im Glauben garantiert, auch eingedenk homogener demographischer Gegebenheiten oder auch einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse in der Rechtsordnung (Nr. 2107). Erinnert wird zudem daran, dass das Recht auf Religionsfreiheit nicht das Recht auf Irrtum umfasse (Nr. 2108) und „weder unbeschränkt […] noch bloß durch eine positivistisch oder naturalistisch verstandene ,öffentliche Ordnung‘ beschränkt sein“ darf (Nr. 2109). Die Grenzen, die der Religionsfreiheit „gebühren“ (DH, Nr. 2), seien „nach rechtlichen Normen“ zu ziehen, die „der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen“ Nr. 2109, mit DH, Nr. 7). 

Die Kirche im Konflikt mit dem säkularen Staat?

Wie alle Freiheitsrechte ist auch die Religionsfreiheit nicht schrankenlos. Sie wird durch Achtung und Schutz der Menschenwürde, durch andere Freiheitsrechte oder auch durch einfache Gesetze begrenzt, wobei diese nicht das Freiheitsrecht der Religionsausübung im Kern betreffen dürfen (Juristen sprechen von der „Schranken-Schranke“). Die Grenzen sind – so die Kirche ganz im Sinne der staatlichen Ordnung – auch „nach rechtlichen Normen“ zu ziehen, allerdings denkt sie hier weniger an positiv rechtliche Normen, also etwa Gesetze, sondern an naturrechtliche Normen, Regeln also, die „der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen“. Hier besteht Divergenz zum säkularen Staat, für den es „objektive Ordung“ jenseits intersubjektiver Aushandlung nicht gibt und für den daher das vorpositive Naturrecht im normativen Diskurs keine tragende Rolle spielt. Für die Kirche hingegen ist die offenbarte göttliche Ordnung, die im Naturrecht ihren normativen Ausdruck findet, unmittelbar bindend.

Zusammen mit dem Wahrheitsanspruch der Kirche, der sich dahingehend entfaltet, diese sei mit ihrer Lehre gerade Ausdruck dieser objektiven sittlichen Ordnung, ergibt sich hier eine gewisse Spannung, die daraus resultiert, dass die Kirche einerseits von der Religionsfreiheit wesentlich profitiert, andererseits sich vorbehält, über die rechtliche Begrenzung der Religionsfreiheit zu wachen. Das deshalb, weil sie – im Zuge des Naturrechts – prinzipiell einen sittlichen Vorbehalt gegenüber dem Recht erkennt und daher die Geltung von Normen immer von der Übereinstimmung mit dem Naturrecht (also: der katholischen Moral) abhängig macht; andernfalls beruft sie sich auf die Gewissens-, Glaubens- und Religionsfreiheit, wenn es darum geht, einer Norm aus Bekenntnisgründen nicht Folge leisten zu können. Das betrifft die Religionsgemeinschaft ebenso wie den einzelnen Gläubigen, etwa beim Thema Lebensschutz, also der oben bereits diskutierten Frage, ob in einem katholischen Krankenhaus Abtreibungen vorgenommen werden müssen (Versorgungssicherheit) oder nicht (Gewissens- resp. Religionsfreiheit) oder (demnächst) bei der Frage, ob in einem katholischen Pflegeheim Sterbehilfe geleistet werden muss, wenn Bewohner dies verlangen.

Die Kirche im Konflikt mit anderen Religionen und Weltanschauungen?

Der Wahrheitsanspruch der Kirche scheint sich mit dem Bekenntnis zur Religionsfreiheit in DH nur schwer in Einklang bringen zu lassen. Ob die Kirche ihren Wahrheitsanspruch weiterhin redlich erheben kann, hängt vom Begriff der Wahrheit ab. Wenn man Wahrheit, auch religiöse Wahrheit, als fluide begreift und nicht als statisch, dann kann man anerkennen, dass auch in anderen Denk- und Glaubensformen Wahrheit steckt.

Wahrheit ist kein Nullsummenspiel, bei dem sich Positionen wechselseitig ausschließen, nur ganz selten ist das so und in diesen seltenen Fällen muss man auch für das, was man als die Wahrheit erkannt hat, einstehen. Dann muss man die Spannung aushalten, die sich aus der Unterschiedlichkeit ergibt, und dafür sorgen, dass diese nicht zum Gegenstand von Konflikten wird. Wenn es etwa um Grundfragen des Gottesbildes geht, kann es keine Kompromisse geben. Ist Gott ein barmherziger Vater, der uns als Ausdruck seiner unendlichen Liebe ins Herz schließt, wenn wir im Vertrauen auf ihn leben, oder ein machtvoller Herrscher, der uns Erfolge verschafft, wenn wir ihm Opfer bringen? Das ist ein Unterschied und da muss man dann auch für das christliche Gottesbild argumentieren – biblisch, theologisch, philosophisch.

Aber die meisten Fragen sind nicht von dieser Tragweite. Wir streiten uns gerne auch über Dinge, die wesentlich weniger Bedeutung haben. Und da kann es durchaus sein, dass es kein „richtig“ und „falsch“ gibt, dass also Wahrheitswerte im klassischen Sinne die falschen Kategorien darstellen, sondern dass es sich vielmehr um Perspektiven handelt, die in bestimmten Kontexten jeweils ihre Berechtigung haben. Das gibt es nicht nur bei religiösen Fragen.

Mal ein einfaches Beispiel. Was ist „rot“? Da sagt der eine: „Rot ist die Farbe der Liebe!“ Eine andere: „Rot ist die Regierung von Mecklenburg-Vorpommern!“ Der dritte sagt: „Quatsch: Rot ist eine Ampelphase!“ Die vierte meint: „Nein, nein! Rot ist ein Farbreiz, der bei Licht mit Wellenlängen oberhalb von 600 nm auftritt!“ Die vier könnten sich jetzt gegenseitig verteufeln oder sogar umbringen. Oder sie könnten sich zusammensetzen und ihr jeweiliges Verständnis von Rot erläutern. Und da würden sie feststellen: Wir können gut miteinander auskommen.

Und so funktioniert das eben auch in der Praxis der interreligiösen Auseinandersetzung: im Gespräch, im Dialog, durch das Kennenlernen, das Erkennen, was verbindet, das Erkennen, was trennt. Und nur da, wo es grundlegend andere Ansichten gibt, sollte man auf den eigenen Standpunkt pochen – aber damit niemals das Existenzrecht des Anderen bestreiten.

Zugleich kann und muss die Kirche in dieser interreligiösen Auseinandersetzung die Bedeutung der Gesprächsgrundlage betonen: die Religionsfreiheit. Es ist immer wieder in Erinnerung zu rufen, dass es ohne die Anerkennung der Religionsfreiheit keinen Dialog gäbe. Und im Rahmen dieses Dialogs muss die Katholische Kirche für das dringliche Problem der Verfolgung aus religiösen Gründen, das heute vor allem Christinnen und Christen betrifft, Lösungen einfordern – in Anerkennung der eigenen Schwächen in der Vergangenheit, aber eben auch mit Verweis auf ihre Überwindung in DH.

Die Kirche im Konflikt mit dem Grundgesetz?

Der Natur nach versteht die Kirche Religionsfreiheit als positive Freiheit, als Freiheit zur Religionsausübung. Dass es auch eine negative Freiheit gibt, von der Pflicht zur Religionsausübung verschont zu bleiben, wird mit dem Hinweis auf die Zwanglosigkeit zwar angedeutet, aber im Grunde auch nur stark eingeschränkt gelten gelassen (vgl. KKK, Nr. 2108). Vielleicht kann (oder muss) man sogar sagen: Sie, die negative Religionsfreiheit, wird gar nicht als solche ernst genommen, weil und soweit jede Verweigerung gegenüber der Kirche ja aus Sicht der Kirchenlehre ein „Irrtum“ ist – und in diesem Fall soll man Religionsfreiheit ja gerade nicht beanspruchen dürfen (nach KKK, Nr. 2108). Hier liegt – von außen betrachtet – einiges Konfliktpotenzial.

Die Interessen der Katholischen Kirche, die in DH und anderen Texten zum Ausdruck kommen, werden zum großen Teil vom GG garantiert, etwa der Aspekt der elterlichen, gemeindlichen und schulischen Erziehung. Das oft eingeforderte umfängliche Bildungsrecht in religiösen Fragen wird durch Art. 6 Abs. 2 (elterliches Erziehungsrecht als Teil des naturrechtlichen Überhangs eines allgemeinen Rechts der Eltern zur Pflege und Erziehung der Kinder), Art. 4 Abs. 2 (gemeindliches Erziehungsrecht als Teil des Religionsausübungsrechts) und Art. 7 Abs. 3 (Recht auf Religionsunterricht in der Schule) eingeräumt. Andere Ausübungs- und Selbstverwaltungsrechte sind ebenfalls Teil des Staatskirchenrechts nach Art. 140 GG, demnach die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung fortbestehen. Im Grunde kann die Katholische Kirche mit dem Grundgesetz also sehr zufrieden sein. Und der deutsche Staat auch mit der Kirche.

Josef Bordat


Entdecke mehr von god.fish

Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.

1 Arbeit Architektur Bayern Berlin Beziehung Beziehungen Bibel Bilder blau Blumen Christen Christentum Corona Coronavirus demokratie Details Deutschland Donald Trump EKD Essay Essen Ethik EU Europa Evangelisch Farben Flüchtlinge Fotografie Fotos frieden funny.casa Gedanken Gedichte gelb Gemeinde Geschichte Gesellschaft Gesundheit Glaube Gott grün Highlight Hoffnung Humor Impressionen italien Jesus Jesus.casa Katholisch kinder Kirche Klimaerwärmung krankheit Krieg Kultur Kunst Leben Lebenshilfe Liebe Medien menschen Menschenrechte Musik Musikgeschichte münchen München inside Nachgedacht Nato Natur neu Nächstenliebe Olaf Scholz Ostern Pandemie philosophie photography Politik Psychologie Putin Religion Russland Satire Sprache sunshine.casa Theologie Tod Toleranz Ukraine Urlaub usa verantwortung Vertrauen video Weihnachten winter Wirtschaft yellow.casa Zivilcourage Zukunft


Kommentare

Kommentar verfassen

Entdecke mehr von god.fish

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen