Drei Monate alt, allein ausreisepflichtig

Symbolbild

Wenn der Amtsschimmel jedes Maß verliert

Stell dir vor, du bist drei Monate alt. Du kannst noch nicht sitzen, du kannst deinen eigenen Kopf kaum halten, und deine ganze Welt besteht aus der Stimme deiner Eltern, Wärme und Milch. Doch im Briefkasten liegt Post von einer deutschen Bundesbehörde, adressiert an dich. Der Inhalt: Du sollst Deutschland innerhalb einer Woche verlassen und in die Türkei ausreisen. Allein. Ohne deine Mutter, ohne deinen Vater.

Was klingt wie eine düstere Satire von Franz Kafka, ist im Herbst 2026 bittere Realität in Deutschland. Und noch verstörender als der Bescheid selbst ist die Reaktion der Behörde, nachdem ein Gericht sie gestoppt hat: Man sehe darin überhaupt keinen Fehler.

Was genau passiert ist: Der aktuelle Stand

Im Zentrum des Falls steht eine kurdische Familie aus der Türkei, die in Hessen lebt. Die Eltern hatten 2025 Asyl beantragt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte ihre Anträge zwar ab, doch die Eltern wehrten sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Solange dieses Gerichtsverfahren läuft, greift der gesetzliche Schutz: Die Klage hat aufschiebende Wirkung, und die Eltern besitzen eine offizielle Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylgesetzes. Sie halten sich also völlig rechtmäßig in Deutschland auf.

Vor drei Monaten kam in Deutschland ihre Tochter zur Welt. Für im Inland geborene Kinder von Asylsuchenden wird automatisch ein eigenes Asylverfahren eröffnet. Doch statt das Verfahren des Säuglings einfach an das laufende Verfahren der Eltern zu koppeln, griff das BAMF zur härtesten bürokratischen Waffe: Unter Berufung auf die neue EU-Asylverfahrensverordnung (Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO) lehnte die Behörde den Antrag des Babys im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab – inklusive einer Abschiebungsandrohung in die Türkei mit einwöchiger Ausreisefrist. Da solche Eil-Ablehnungen keine automatische aufschiebende Wirkung haben, war das Baby auf dem Papier plötzlich sofort ausreisepflichtig, während seine Eltern im Land bleiben durften.

Erst das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 25. September 2026, Az. 7 L 2405/26.WI.A) zog im Eilverfahren die Notbremse. Der zuständige Einzelrichter fand Worte, die man in nüchternen Gerichtsurteilen selten liest: Dass ein drei Monate altes Kind nicht von seinen Eltern getrennt werden sollte, liege auf der Hand. Das Gericht warf dem BAMF vor, die herrschende Rechtsprechung schlicht zu verweigern.

Denn die Rechtslage ist eigentlich glasklar:

  • Bereits im Februar 2023 stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az. C-484/22) unmissverständlich fest, dass das Kindeswohl und familiäre Bindungen schon vor dem Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das BAMF geprüft werden müssen.
  • Im Februar 2024 hat der deutsche Gesetzgeber genau diese Pflicht ausdrücklich in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Asylgesetzes verankert.
  • Mehrere Obergerichte – darunter der Hessische Verwaltungsgerichtshof sowie die Oberverwaltungsgerichte in Niedersachsen und Sachsen – haben längst entschieden, dass auch eine vorübergehende Aufenthaltsgestattung der Eltern das Kind vor einer isolierten Abschiebungsandrohung schützt.

Trotzdem stellte sich das BAMF am 16. Oktober 2026 öffentlich hin und erklärte unbeeindruckt, man halte den Bescheid für völlig fehlerfrei. Man teile die Rechtsauslegung der Gerichte nicht und wolle eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen. Dass ein Baby in der Praxis natürlich nicht allein in ein Flugzeug gesetzt werde, müsse eben später die örtliche Ausländerbehörde korrigieren.

Bewertung der Lage: Verantwortungspingpong auf dem Rücken eines Säuglings

Wer verstehen will, wie ein solcher Bescheid überhaupt einen Behördenschreibtisch verlassen kann, muss sich anschauen, wie moderne Bürokratien Verantwortung zerstückeln.

Juristisch betreibt das BAMF hier ein zynisches Behörden-Pingpong. Die Behörde sagt im Grunde: Wir produzieren ruhig einen Bescheid, der die Trennung eines Säuglings von seiner Mutter androht, weil am Ende der Kette ja hoffentlich jemand anderes beim lokalen Ausländeramt die Bremse zieht. Genau diese künstliche Aufspaltung zwischen „Bescheid schreiben“ (BAMF) und „Abschiebung vollziehen“ (Ausländerbehörde) hatte der Europäische Gerichtshof aber ausdrücklich für unzulässig erklärt. Ein Staat darf Menschen nicht erst schwarz auf weiß mit dem Entzug ihres Babys drohen, um sich hinterher darauf herauszureden, das sei doch nur ein formaler Zwischenschritt gewesen.

Psychologisch zeigt sich hier ein Mechanismus, den der Sozialpsychologe Albert Bandura als moralische Entkopplung (Moral Disengagement) beschrieben hat. Wenn ein Arbeitsprozess in kleine, rein technische Schritte zerlegt wird, verschwindet das Gefühl für die menschlichen Folgen. Wer Aktenzeichen statt Gesichter bearbeitet, erlebt eine Diffusion der Verantwortung: Niemand fühlt sich mehr für das Ganze zuständig, weil jeder nur sein kleines Rädchen dreht.

Doch auf der anderen Seite des Briefkastens sitzen echte Menschen. Aus der Bindungsforschung – begründet unter anderem durch den Kinderpsychiater John Bowlby – wissen wir, wie empfindlich die ersten Lebensmonate sind. Natürlich kann ein drei Monate altes Baby keinen Behördenbrief lesen. Aber ein Säugling ist in den ersten Lebensmonaten vollkommen auf die Ko-Regulation durch seine Eltern angewiesen. Wenn Mutter und Vater durch ein amtliches Schreiben in existenzielle Panik versetzt werden, ihr Neugeborenes könne ihnen innerhalb von sieben Tagen weggenommen werden, überträgt sich dieser massive toxische Stress über Herzschlag, Stimme, Muskelspannung und Stresshormone unmittelbar auf das Kind. Eine Behörde, die solche Briefe verschickt, richtet Schaden an – selbst dann, wenn nie ein Streifenwagen vorfährt.

Der Kompass-Check: Wie verträgt sich das mit den Menschenrechten?

Die kurze Antwort lautet: Überhaupt nicht. Was das BAMF als nüchterne Rechtsfrage behandelt, reißt gleich mehrere Schutzmauern unserer Verfassung und des Völkerrechts ein.

  1. Das Kind als Testballon statt als Mensch (Art. 1 Grundgesetz): Die Menschenwürde verbietet es dem Staat, einen Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen. Wenn eine Bundesbehörde den Bescheid gegen ein drei Monate altes Baby nutzt, um gegen den Widerstand der Verwaltungsgerichte eine „höchstrichterliche Klärung“ zu erzwingen, wird ein wehrloses Kind zum juristischen Rammbock degradiert.
  2. Der Vorrang des Kindeswohls (Art. 3 & Art. 9 UN-Kinderrechtskonvention): Deutschland hat sich völkerrechtlich verpflichtet, bei allen staatlichen Maßnahmen das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Ein Kind darf nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt werden. Dieses Recht gilt vom ersten Atemzug an – völlig unabhängig davon, welchen Aufenthaltsstatus die Eltern haben.
  3. Der Schutz der Familie (Art. 6 Grundgesetz & Art. 8 EMRK): Familie ist kein Privileg für Menschen mit deutschem Pass, sondern ein vorstaatliches Menschenrecht. Gerade in den ersten Lebensmonaten ist die Einheit von Eltern und Kind überlebensnotwendig.

Auch aus theologischer und sozialethischer Sicht legt dieser Fall einen tiefen Riss offen. Der Schweizer Theologe Emil Brunner hat in seiner Ethik (Das Gebot und die Ordnungen) schon im 20. Jahrhundert davor gewarnt, was passiert, wenn sich staatliche Regeln und Institutionen verselbstständigen: Sobald das abstrakte Prinzip wichtiger wird als das konkrete menschliche Gegenüber, kippt selbst ein formal geregeltes System in Unmenschlichkeit. Gesetze sind für den Menschen da – nicht der Mensch für die Durchsetzung einer Behördenlinie.

Noch schärfer fällt der Blick aus der biblischen Rechtstradition aus, wie ihn etwa der Alttestamentler Frank Crüsemann in seinen Studien zur Sozialgeschichte der Tora herausgearbeitet hat: Ob ein Rechtssystem gerecht ist, entscheidet sich niemals daran, wie reibungslos seine Verwaltung funktioniert, sondern wie es mit den Schutzlosen umgeht – mit den Fremden, den Waisen, den Kindern ohne eigene Lobby. Wo ein mächtiger Apparat seine Paragrafenmuskeln ausgerechnet am schwächsten denkbaren Mitglied der Gesellschaft – einem drei Monate alten Säugling – spielen lässt, verliert das Recht seine moralische Autorität.

Wo uns diese Kälte selbst treffen kann – und was wir tun müssen

Es wäre ein gefährlicher Irrtum zu glauben, solche Behördenwillkür treffe nur Geflüchtete. Die Logik, die hinter dem Wiesbadener Fall steckt – Formular schlägt Realität, Aktenzeichen schlägt Empathie –, breitet sich überall dort aus, wo Verwaltungen automatisiert oder unter politischem Härtedruck arbeiten. In vergleichbare Situationen kann jede und jeder von uns schneller geraten, als man denkt:

  • Im Studium oder in der Ausbildung: Du fällst wegen einer akuten Operation oder einer schweren psychischen Krise aus, reichst ein Attest zwei Tage nach einer starren Ausschlussfrist ein – und das Prüfungsamt verschickt eiskalt den Exmatrikulationsbescheid mit dem Hinweis, für Einzelfallprüfungen sei man nicht zuständig, du könnest ja klagen.
  • In familiären Krisen: Ein Elternteil wird plötzlich zum Pflegefall. Zwischen Krankenkasse, Pflegekasse und Sozialamt beginnt ein monatelanges Zuständigkeits-Karussell, bei dem jede Stelle technisch einwandfrei begründet, warum genau sie gerade nicht zahlen muss – während die Familie finanziell und nervlich am Boden liegt.
  • Bei digitalisierten Ämtern: Ein falsch gesetztes Kreuz beim BAföG-Antrag, beim Elterngeld oder beim Wohngeld führt durch automatisierte Prüfprozesse zum sofortigen Leistungsstopp, obwohl aus der Akte völlig klar hervorgeht, dass damit am nächsten Ersten die Miete nicht mehr bezahlt werden kann.
  • An unserem eigenen Schreibtisch: Noch unbequemer ist die Frage, wann wir selbst auf der anderen Seite sitzen. Im Job, in der Uni-Verwaltung, im Verein oder im Unternehmen: Wie oft zucken wir mit den Schultern und sagen „Sorry, das gibt das System nicht her“ oder „Ich mache nur meinen Job nach Vorschrift“, obwohl wir genau sehen, dass eine Entscheidung im konkreten Fall völlig absurd und verletzend ist?

Menschlichkeit lässt sich nicht an die nächste Instanz delegieren

Wir dürfen uns nicht daran gewöhnen, dass staatliche Stellen offensichtlichen Unsinn produzieren und anschließend mit den Schultern zucken. Wie wir damit umgehen sollten, hat zwei Ebenen:

Auf politischer und rechtlicher Ebene braucht es eine klare rote Linie: Familien gehören im Verwaltungsverfahren zwingend in eine gemeinsame Akte. Es muss technisch und rechtlich ausgeschlossen sein, gegen ein Neugeborenes einen isolierten Abschiebebescheid zu erlassen, solange die Eltern ein laufendes Verfahren und ein Aufenthaltsrecht haben. Zudem braucht jede Behörde ein verbindliches Stopp-Prinzip: Wenn ein Bescheid im Ergebnis dazu führt, dass einem Säugling die alleinige Ausreise angedroht wird, darf dieser Brief das Haus schlicht nicht verlassen.

Auf gesellschaftlicher und persönlicher Ebene müssen wir dem schleichenden Zynismus widersprechen. Ein Rechtsstaat beweist seine Stärke nicht dadurch, dass er gegen Babys hart bleibt, sondern dadurch, dass er Maß und Mitte bewahrt. Wir brauchen Menschen in Verwaltungen, Gerichten und im Alltag, die ihr Gewissen nicht an der Bürotür abgeben – und die den Mut haben, den Stempel sinken zu lassen, wenn vor ihnen kein Aktenzeichen liegt, sondern ein Mensch.

Quellen

  • DIE ZEIT / epd (16.10.2026): Abschiebung eines Babys: Bundesamt sieht keinen Fehler in Abschiebebescheid für Säugling.
  • Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 25.09.2026): Az. 7 L 2405/26.WI.A (Aussetzung der Abschiebungsandrohung gegen ein nachgeborenes Kind bei anhängigem Klageverfahren der Eltern).
  • beck-aktuell (15.10.2026): Drei Monate alt und schon ausreisepflichtig? VG Wiesbaden stoppt Trennung per Eilbeschluss und rügt BAMF.
  • Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH (Beschluss vom 15.02.2023): Rechtssache C-484/22 (Pflicht zur Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen bereits vor Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG).
  • Asylgesetz (AsylG): § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (Berücksichtigung familiärer Bindungen und des Kindeswohls bei Abschiebungsandrohungen) sowie § 55 AsylG (Aufenthaltsgestattung).
  • UN-Kinderrechtskonvention (KRK): Art. 3 (Vorrang des Kindeswohls) und Art. 9 (Trennung von den Eltern).
  • Bandura, Albert (2016): Moral Disengagement: How People Do Harm and Live with Themselves. Worth Publishers, New York.
  • Bowlby, John (1969/2008): Bindung als sichere Basis: Grundlagen und Anwendung der Bindungstheorie. Ernst Reinhardt Verlag, München.
  • Brunner, Emil (1932/1978): Das Gebot und die Ordnungen: Entwurf einer protestantisch-theologischen Ethik. Theologischer Verlag Zürich (TVZ).
  • Crüsemann, Frank (1992): Die Tora: Theologie und Sozialgeschichte des alttestamentlichen Gesetzes. Chr. Kaiser Verlag, München.


Entdecke mehr von god.fish

Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.

1 Arbeit Architektur Bayern Berlin Beziehung Beziehungen Bibel Bilder blau Blumen Christen Christentum Corona Coronavirus demokratie Details Deutschland Donald Trump EKD Essay Essen Ethik EU Europa Evangelisch Farben Flüchtlinge Fotografie Fotos Freiheit frieden funny.casa Gedanken Gedichte gelb Gemeinde Geschichte Gesellschaft Gesundheit Glaube Gott grün Highlight Hoffnung Humor Impressionen italien Jesus Jesus.casa Katholisch kinder Kirche Klimaerwärmung krankheit Krieg Kultur Kunst Leben Lebenshilfe Liebe Medien menschen Menschenrechte Musik Musikgeschichte münchen München inside Nachgedacht Nato Natur neu Nächstenliebe Olaf Scholz Ostern Pandemie philosophie photography Politik Psychologie Putin Religion Russland Satire Sprache sunshine.casa Theologie Tod Toleranz Ukraine Urlaub usa verantwortung Vertrauen video Weihnachten Wirtschaft yellow.casa Zivilcourage Zukunft


Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Entdecke mehr von god.fish

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen